Nach dem Mediationsgesetz ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Konfliktbeteiligte (sog.Parteien) mithilfe eines oder mehrerer Mediator/innen freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein/e Mediator/in ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Die Parteien wählen den/die Mediator/in aus. Der/die Mediator/in vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

Der/die Mediator/in ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er/sie fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.

Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der/die Mediator/in kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er/sie der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

Der/die Mediator/in wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er/sie hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

Des Weiteren sind der/die Mediator/in und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

Quelle: Mediationsgesetz § 1, 2 u. 4